Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bavarian Content Collective

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für sämtliche Aufträge von Auftraggebern (AG) an das Bavarian Content Collective (BCC). Dies gilt auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen vom BCC gesondert bestätigt werden und können nur insoweit akzeptiert werden, dass sie nicht im Widerspruch zu den AGB des BCC stehen oder den AGB des BCC immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.

1. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist

1.1. Der dem BCC erteilte Auftrag durch den AG ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Medienproduktionen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. Eine rechtliche Bindung des BCC tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2. Es gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten des BCC sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem vom BCC gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.

1.3. Die Herstellung der Medien, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Entwürfe des BCC dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Medien in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar. Die von BCC oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von BCC, sofern diese im Werk keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BCC. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.4. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medienformate und Zeiträume die Medien herzustellen sind. Über die Herstellung eines Treatments, Konzepts oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment, Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

1.5. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

1.6. BCC hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.bavariancontentcollective.com“.

1.7. BCC darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.

1.8. Angebote sind freibleibend.

1.9. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Hat der Auftraggeber nach Abnahme der Medien Änderungswünsche, so hat er dem Produzenten die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Autorkorrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegen

über dem vereinbarten Herstellungspreis führen, eingebracht werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

1.10. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 40% zu zahlen. Weitere 40% werden nach Abschluss der Dreharbeiten fällig. Die letzten 20% werden bei der Übergabe fällig.

1.11. Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.

1.12. Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.

1.13. Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 120 zu vergüten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden.

1.14. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.

1.15. Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.

1.16. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des BCC durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke, begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des BCC. Hierfür erhält BCC eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BCC selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.

1.17. Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind BCC vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw.. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

1.18. Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.

1.19. Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat BCC nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Medien. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Medien, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

1.20. Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von BCC schriftlich bestätigt wurden. Gerät BCC mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nach

frist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

1.21. Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (19%).

1.22. An den AG zu liefern sind gängige Medienformate auf einem vereinbarten Speichermedium. Von BCC zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern BCC-interne Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von BCC. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und honorarpflichtig.

1.23. Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.

1.24. Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 8 Tagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein.

1.25. Gegen Ansprüche von BCC kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

1.26. Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind BCC grundsätzlich erlaubt. Ein Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.

2. Haftung

2.1. BCC verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

2.2. BCC haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der von dem AG beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.

2.3. Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.

2.4. BCC haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

2.5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BCC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat BCC nicht zu verantworten. Diese berechtigen BCC, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.

2.6. BCC haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. BCC haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

2.7. Der BCC durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt BCC von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. BCC übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.

2.8. BCC gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von BCC keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.

2.9. BCC hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich BCC. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt. Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgen Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.

2.10. BCC haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Ausrüstung.

2.11. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

3. Fremdleistungen – Beauftragung von Drittdienstleistern

3.1. Bavarian Content Collective (BCC) ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen selbst auszuführen oder sachkundige Drittanbieter zur Erbringung der Leistungen zu beauftragen.

3.2. Fremdleistungen können von BCC zu jedem Zeitpunkt zur Projekterfüllung in Anspruch genommen werden und bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem Auftraggeber, solange dadurch keine zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber entstehen.

3.3. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen von Fremdleistungen erfolgt – sofern nicht im Voraus anders schriftlich vereinbart – im Namen von BCC. Die jeweiligen Auftragnehmer gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von BCC.

3.4. BCC ist berechtigt, die für die Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Rahmen der Nutzungsdurchführung erfolgt durch BCC im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BCC innerhalb des Innenverhältnisses von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere den Kosten.

4. Lizenzierungen und Genehmigungen

4.1. Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen oder Footage Dritter durch BCC erfolgt im Auftrag und auf den Namen des Auftraggebers im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der Auftraggeber erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte, die mit Begleichung der Abschlussrechnung an den Auftraggeber übertragen werden. Der Auftraggeber überträgt BCC die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.

4.2. BCC haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert oder vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.

4.3. Sofern BCC nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zur Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der Auftraggeber ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches oder filmisches Dokument erstellt wird, und alle erforderlichen Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen.

4.4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- oder Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen oder von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass BCC diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.

4.5. BCC verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der Auftraggeber lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlichen Vorführung auch Nutzungsrechte Dritter betroffen sein können.

5. Vertragsauflösung, Kündigung

5.1. Sollte der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig kündigen, hat BCC Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten, aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar oder Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags bei BCC entstehenden Kosten Dritter sind durch den Auftraggeber zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5.2. Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich bezahlt wurde und wenn zweitens BCC das Briefing nicht eingehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch BCC bleibt unberührt.

5.3. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.4. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Werken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Handlungskosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.5. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

6.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von BCC.

6.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.3. Diese Geschäftsbedingungen treten mit der Auftragserteilung oder der Bestätigung eines Angebots von Bavarian Content Collective (BCC) wirksam, sofern nicht schriftlich andere oder zusätzliche Regelungen getroffen wurden.

6.4. Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, tritt die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.